§19 (3) StVZO - Änderungsabnahme

Änderungsabnahme
nach § 19 (3) StVZO

Wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr in Betrieb genommen wird, so ist die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) unumgänglich. Durch die ABE wird offiziell bestätigt, dass sowohl das Kraftfahrzeug als auch die Teile die gesetzlichen nationalen Vorschriften erfüllen. Diese wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordnet und erteilt.

Wenn Sie eine individuelle nachträgliche bauliche Revision an ihrem Fahrzeug durchzuführen wünschen, so muss in den meisten Fällen eine Änderungsabnahme erfolgen.

Wissenswertes

Durch die Änderungsabnahme wird ein eventueller Konflikt mit der Zulassungsbehörde sowie in einer Verkehrskontrolle durch den Eintrag ins Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ZB1) oder durch das Mitführen der entsprechenden Teilegutachten/-genehmigung, umgangen und sichergestellt. Hierfür muss die Änderungsabnahme allerdings erfolgreich durchgeführt und vollendet sein. Durch den Abschluss einer positiven Änderungsabnahme, bleibt die Betriebserlaubnis des geprüften Fahrzeugs bestehen. Somit wird der ordnungsgemäße Einbau der veränderten Teile bestätigt.

Bei einer Änderungsabnahme sind Fahrzeughalter verpflichtet, dem Prüfer entsprechende gültige Dokumente für nicht serienmäßige Bauteile vorzulegen. Sind keine gültigen Prüfzeugnisse vorhanden, wird ein Gutachten durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) erforderlich. Mit dem Gutachten des aaS ist eine Beantragung eines Einzelbetriebserlaubnises bei der zuständigen Zulassungsbehörde möglich.

  • Teilegenehmigung – Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
  • Teilegutachten – TGA durch einen akkreditierten Technischen Dienst
  • EG- oder ECE-Genehmigung
  • Gutachten – durch einen aaS (amtlich anerkannter Sachverständiger)

Sollte ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis (BE) auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit in Korrelation mit einer Strafe dar. Der Mangel eines Betriebserlaubnisses deutet auf eine Gefährdung der Verkehrssicherheit hin und hat zur Konsequenz, dass das Fahrzeug gem. §19 (2) StVZO die Teilnahme am Straßenverkehr untersagt wird. Die BE erlischt, wenn Fahrzeugart geändert wird, wenn Teile anders gestaltet werden, wenn der Austausch durch nicht genehmigte Teile vollzogen wird, wenn Teile hinzugefügt werden, wenn Teile entfernt werden. Ebenfalls können der Austausch nicht genehmigter Teile, die Ergänzung oder Exzision von Teilen das Erlöschen der BE bedingen.

Die Betriebserlaubnis kann auch dann erlöschen, wenn durch Veränderung einzelner Teile das Abgas- oder Geräuschverhalten des Kraftfahrzeugs beeinträchtigt wird. In Bezug auf die Erfüllung von Anforderungen der Abgasvorschriften stellt diese Beeinträchtigung nämlich ein enormes Hindernis dar.

Beispiele für eine mögliche Änderung am Kfz

Rad/Reifen/Bremse Motor Interieur/Innenraum Exterieur/Außenseite
Felgen Leistungssteigerung Überrollkäfig Karosserieverbreiterung
Reifen Ladeluftkühler Gurte Lack
Bremsanlage Sportsitze Spoiler
Frontbügel
Türen
Fahrwerk Beleuchtungseinrichtung Abgassystem Motorrad
Tieferlegung Einsatzscheinwerfer Krümmer Lenker
Domstrebe Zusätzliche Schweinwerfer Schalldämpfer Beleuchtung
Bremsanlage
Rad/Reifen
Teleskopgabel
Verkleidung
Schalldämpferanlage

Änderung muss Vorschriftsmäßigkeit erfüllen

nach EG-Richtlinie


Art min. Höhe über Fahrbahn
Abblendlicht 500 mm
Begrenzungsleuchte 350 mm
Fernlicht -
Nebelscheinwerfer 250 mm
Fahrtrichtungsanzeiger (v/h) 350 mm
Fahrtrichtungsanzeiger (seitl.) 350 mm
Parkleuchte -
Rückfahrscheinwerfer 250 mm
Bremsleuchte (S1 und S2) 350 mm
Schlussleuchte 350 mm
Nebelschlussleuchte 250 mm
Rückstrahler 250 mm

nach StVZO


Art min. Höhe über Fahrbahn
Abblendlicht 500 mm
Begrenzungsleuchte 350 mm
Fernlicht -
Nebelscheinwerfer -
Fahrtrichtungsanzeiger (v/h) 400 mm
Fahrtrichtungsanzeiger (seitl.) 400 mm
Parkleuchte 350 mm
Rückfahrscheinwerfer -
Bremsleuchte (S1 und S2) 350 mm
Schlussleuchte 350 mm
Nebelschlussleuchte 250 mm
Rückstrahler -

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