SP – Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO, Anlage VIII StVZO

Sicherheitsprüfung (SP)
nach § 29 StVZO, Anlage VIII StVZO

Die Sicherheitsprüfung (SP) gilt für PKW, LKW und ihren Anhängern. Die Fristen und Fälligkeiten, wann welche Fahrzeuge einer Sicherheitsprüfung bedürfen, ist in Anlage VIII der StVZO geregelt. Diese werden Anhand (klein!) der Fahrzeugmasse, Einsatzzweck und Alter geregelt.

Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von über 7,5t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 40 km/h unterliegen der Sicherheitsprüfung und müssen in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Dazu zählen LKW, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Fahrzeuge zur Güterbeförderung sowie selbstfahrvermietete Wohnmobile.

Wissenswertes

Welche Fahrzeuge müssen zur SP?

  • KOM >8 Fahrgastsitzplätze, <5t
  • KOM >8 Fahrgastsitzplätze, >5t
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen ab 7,5t zGG sowie bbH >40 km/h
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung ab 7,5t zGG sowie bbH >40 km/h
  • Sattelzugmaschinen ab 7,5t zGG sowie bbH >40 km/h
  • Anhänger >10t zGG
  • Selbstfahrvermietete Wohnmobile ab 7,5t
Bei der Sicherheitsprüfung werden Reifen und Räder, Abgasanlage, Lenkung, Fahrgestell, Fahrwerk, Aufbau und Verbindungseinrichtungen sowie die Bremsanlage geprüft. Der Kompressor wird nach der Förderleistung sowie nach Ein- und Abschaltdruck geprüft. Beim Mehrkreisschutzventil wird die Drucksicherung überprüft. Des Weiteren wird durch eine Druckverlustmessung die Dichtheit der Betriebsbremsanlage kontrolliert.

Die SP erfolgt zwischen dem Hauptuntersuchungstermin des entsprechenden Fahrzeugs. Je nach Art, Alter und Gewicht kommen unterschiedliche Fristen zu Stande.

Welche Prüffristen gibt es nach Anlage VIII StVZO

KOM [M2 & M3]
mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen

  • Erste SP: 6 Monate nach der ersten HU
  • Zweite SP: 6 Monate nach der zweiten HU
  • Danach: alle 3 Monate nach der zuletzt durchgeführten HU

LKW [N2]
zGG ab 7,5t bis 12t


  • Erste SP: 42 Monate nach der Erstzulassung
  • Danach: immer 6 Monate nach der zuletzt durchgeführten HU

LKW [N3]
zGG über 12t


  • Erste SP: 30 Monate nach der Erstzulassung
  • Danach: immer 6 Monate nach der zuletzt durchgeführten HU

Anhänger [O4]
zGG über 10t


  • Erste SP: 30 Monate nach der Erstzulassung
  • Danach: immer 6 Monate nach der zuletzt durchgeführten HU
Ist es nicht möglich, rechtzeitig die SP innerhalb der Frist durchzuführen, so muss mit einer HU Plus gerechnet. Dabei wird die SP in Kombination mit der HU durchgeführt. Im Falle der Feststellung eines Mangels, gilt die unverzügliche Behebung dieser innerhalb einer Frist von einem Monat. Die HU Plus ist auch dann fällig, wenn der Kunde die Wiedervorführungsfrist von einem Monat versäumt.

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