Untersuchung nach BOKraft

Untersuchung nach BOKraft

Kraftfahrzeuge, die dem Personenbeförderungsgesetzt (PBefG) unterliegen, müssen durch den Gesetzgeber die Hauptuntersuchung in jährlichem Intervall durchführen.

Dazu werden die Kraftfahrzeuge in Bezug auf Ausrüstung und Beschaffenheit durch die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vorgegeben.

Zu diesen Kraftfahrzeugen zählen Taxen, Mietwagen und Kraftomnibusse. Die Untersuchung nach BOKraft unterscheidet sich nach der außerordentlichen Untersuchung (gem. §42 BOKraft) und der wiederkehrenden Untersuchung (gem. §41 BOKraft). In dieser werden zusätzlich spezielle Prüfpunkte untersucht (s. Wissenswertes, §41 BOKraft und §42 BOKraft).

Wissenswertes

§ 41 BOKraft

Die wiederkehrende Untersuchung dient der Feststellung des Kraftfahrzeugs zur Erfüllung der Anforderungen nach BOKraft. Die Plakette wird mit einer Frist von einem Jahr zugeteilt. 

  • Wiederkehrende Untersuchung nach § 41 BOKraft
  • KOM: Anzahl der Feuerlöscher
  • KOM: Anzahl der Verbandskästen
  • KOM: Anzahl der Nothämmer
  • KOM: Kennzeichnung der Notausstiege
  • KOM: End- und Schließstellung bei automatischen Türen
  • Taxi: gültige Eichung des Fahrpreisanzeigers
  • Taxi: Schild mit Unternehmeranschrift
  • Taxi: Ordnungsnummer
  • Taxi: Kenntlichmachung durch Farbgebung in Hellelfenbein / RAL 1015
  • Taxi: Vorschriftsmäßigkeit der Außenwerbung
  • Mietwagen: gültige Eichung des Wegstreckenzählers
  • Mietwagen: Vorschriftsmäßigkeit der Außenwerbung

§ 42 BOKraft

Die außerordentliche Untersuchung ist eine Hauptuntersuchung, die vor der Fälligkeit der HU sowie im Umfang einer HU durchzuführen gilt. Diese stellt bei Erstnutzung und Besitzerwechsel eines bereits als Taxi geltenden Fahrzeugs sowie bei der Erstinbetriebnahmen im Unternehmen dar. Des Weiteren gilt die außerordentliche Untersuchung bei einer Ausrüstung eines privaten Fahrzeugs nach BOKraft, beziehungsweise bei der Einführung als Taxi oder Mietwagen in den Verkehr.
  • Außerordentliche Untersuchung nach § 42 BOKraft
  • bei Erstnutzung im Unternehmen
  • bei Erstinbetriebnahme im Unternehmen
  • bei Umrüstung eines privaten Fz. nach BOKraft zu einem Taxi oder Mietwagen

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